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Satzung der Tennisabteilung des Turnvereins 1904 Hochstetten "Tennisclub Rot-Weiß Hochstetten".

Die Satzung hat Ihren Ursprung in der Gründungsversammlung (Jahreshauptversammlung) von 1974 und wurde gemäß den Anträgen in den Jahreshauptversammlungen vom 05. März 2015 und 08. März 2017 den neuen Strukturen entsprechend angepasst und genehmigt.

§1
Die Tennisabteilung des Turnvereins Hochstetten 1904 bezweckt die Pflege des Tennissports innerhalb des Turnvereins. Die von der Tennisabteilung gebauten und unterhaltenen Anlagen und Gegenstände unterliegen der allgemeinen Verwaltung der Abteilung als gemeinschaftliches Vermögen der ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder der Abteilung sind dem Deutschen Tennisbund e.V. angeschlossen. Die Tennisabteilung ist gemeinnützig im Sinne von § 18 der Vereinssatzung.

§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Die Tennisabteilung hat 1. Aktive 2. Passive 3. Jugendliche, Schüler und Studenten 4. Ehrenmitglieder Jedes Mitglied der Abteilung muss ordentliches Mitglied des Turnvereins sein. Alle Mitglieder und Benutzer der Anlagen sind den Satzungen des Turnvereins und der Tennisabteilung, der Spielordnung und den Anordnungen des Abteilungsleiters der Abteilung unterworfen.

§ 4
Die Beitragsregelung erfolgt ausschließlich durch die Abteilung. Durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Abteilung besondere Umlagen beschließen. Ebenso kann sie besondere Eintrittsgelder für neue Mitglieder beschließen, unbeschadet der durch den Hauptverein verfügten Regelung für den Eintritt solcher Mitglieder. Wer innerhalb des laufenden Geschäftsjahres eintritt, hat die Beiträge und Umlagen des laufenden Jahres zu entrichten. Über die Beiträge von Jugendlichen ebenso wie über sonstige Ausnahmen trifft der Vorstand der Abteilung die näheren Bestimmungen.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft im Sinne von § 7 der Vereinssatzung.

§ 6
Der Abteilungsvorstand besteht aus

  1. dem 1. Abteilungsleiter
  2. dem 2. Abteilungsleiter
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Sportwart
  5. dem Jugendwart
  6. dem Breitensportwart
  7. dem Pressewart/Schriftführer
  8. dem Vergnügungswart
  9. dem Online-Marketing Verantwortlichen

Der 1. Abteilungsleiter ist berechtigt, zur Unterstützung in der Geschäftsführung weitere Abteilungsmitglieder für die Erledigung besonderer Aufgaben hinzuzuziehen, ohne dass diese Mitglieder des Vorstandes werden, welche als Ausschussmitglieder bezeichnet werden. Die Vorstandsmitglieder werden 2-jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung von den ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl ist offen und kann durch Zuruf oder Handzeichen erfolgen. Sie muss jedoch auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern geheim erfolgen. Die Wahl erfolgt in gesonderten Wahlgängen. Dem Abteilungsvorstand können nur unter §3 aufgeführte Mitglieder angehören. Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so überträgt der 1. Abteilungsleiter dessen Funktion für das laufende Geschäftsjahr auf ein anderes Vorstandsmitglied. Scheidet der 1. Abteilungsleiter aus, so hat eine Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die Abteilung wird außerhalb durch den 1. Abteilungsleiter oder zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten. Der 1. Abteilungsleiter, oder bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, beruft und leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen. Seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit im Vorstand den Ausschlag. Der 2. Abteilungsleiter hat in Zusammenarbeit mit dem Platzwart für die Pflege und Instandsetzung der Anlagen und Geräte Sorge zu tragen. Der Schatzmeister besorgt die Kassenangelegenheiten. Größere Ausgaben bedürfen der Zustimmung des 1. Abteilungsleiters. Falls sie den Kostenvoranschlag für das laufende Jahr wesentlich überschreiten und nicht aus den laufenden Einnahmen des Geschäftsjahres gedeckt werden können, ist ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Der Sportwart regelt den Spielbetrieb (Mannschafts- und Turniersport) und die Abwicklung der Verbandsrunde. Er führt die clubinternen Meisterschaften, sowie weitere Turniere durch. Er erlässt im Einvernehmen mit dem 1. Abteilungsleiter die Spielordnung. Der Schriftführer und der Pressewart sind für die Einladungen zu den ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlungen verantwortlich. Ihnen obliegt die Berichterstattung innerhalb der Abteilung und nach Außen. Des Weiteren sind Sie für die Mitgliederverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister verantwortlich. Dem Jugendwart obliegt die Betreuung und Ausbildung des Nachwuchses. Der Breitensportwart ist für die Organisation und Koordination der Mitglieder verantwortlich, welche nicht Teil in einer der Mannschaften sind, die an der Verbandsrunde des Badischen Tennisverbandes teilnehmen. Er ist für die Integration der neuen Mitglieder (z. B. Schnupperticket) verantwortlich und regelt für Sie ein organisiertes Training. Ebenso veranstaltet und führt er Freizeitturniere für die entsprechenden Zielgruppen durch. Der Vergnügungswart ist für die Durchführung von Events, wie z. B. der Saisoneröffnung, verantwortlich. Des Weiteren obliegt Ihm die Verwaltung des Clubhauses (Putzfrau, Geschirr, etc.). Der Online-Marketing-Verantwortliche sorgt für die Gewährleistung des „Betriebs“ der clubeigenen Homepage und der damit verbundenen Vermarktung.

§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt im Frühjahr - vor dem Spielbetrieb - jeden Jahres zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der 1. Abteilungsleiter einberufen. Er muss es tun, wenn dies mindestens zwanzig Mitglieder unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. mit Stimmenmehrheit über die Wahl des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes, über die Änderung der Satzungen, letztere aber nur mit Zweidrittel- Stimmen-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ferner hat sie den Kostenvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr zu genehmigen und über Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder zu beschließen. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 25 Mitglieder, dies verlangen. Die Einladung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit einen Beschluss der Mitgliederversammlung beanstanden, wenn nicht mindestens 25 % der Mitglieder anwesend waren. Er muss in diesem Falle den Beschluss binnen zwei Wochen einer zweiten Mitgliederversammlung unterbreiten, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen endgültig beschließt.

§ 8
Die Mitglieder haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Schatzmeister schriftlich mitzuteilen.

 

Linkenheim-Hochstetten, den 08.03.2017
Dustin Schrep
1. Abteilungsleiter TC RW Hochstetten